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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB Argentum-Travel GmbH

Sehr geehrter Reisegast,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen dem Veranstalter der jeweiligen Reise – nachstehend „RV“ genannt – und Ihnen zustande kommt.
I. Abschluß des Reisevertrages
1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisegast dem RV den Abschluß eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot) verbindlich an.
2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das es für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustand, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt.
II. Bezahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k. Abs. 3 BGB erfolgen. Spätestens 1 Woche nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 10% fällig. Eine höhere Anzahlung kann vom RV gefordert werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
2. Die Restzahlung muß 4 Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden.
3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
III. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder Sonderangebot und aus dem hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Dies Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt- oder Angebotangaben zu erklären, über die der Reisenden vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

IV. Leistungsänderungen
1. Änderung oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3. Der RV ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder –abweichungen in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertige Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
V. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung der Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
3. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglichen vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Standard Gebühren / Pro Person:
Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn 10%
30-21 Tage vor Reisebeginn 25%
20 – 11 Tage vor Reisebeginn 40%
10 bis 1 Tage vor Reisebeginn 70%
Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 80%
des Reisepreises
4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, daß ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
6. Der RV bietet bis zu 60 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungsmöglichkeit auf eine gleichwertige Reise. Dafür werden 75,- Euro pro Person erhoben. Bei Überschreitung dieser Frist gelten die o.a. pauschalierten Rücktrittsgebühren.
7. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer V.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme zusätzliche gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
9. Im Falle eines Rücktritts kann der RV vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
VI. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleitungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen.
VII. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachte Beträge.
2. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer aufgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten.
3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des RV besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des RV keinen Gebrauch macht.
VIII. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
1. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleitungen eine angemessenen Entschädigung verlagen.
2. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
IX. Haftung des RV
1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
c. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziff. III vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
d. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleitungen.
2. Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
X. Gewährleistungen
1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.
XI. Beschränkung der Haftung
1. Der vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. Soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Für alle gegen den RV gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis Euro 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils Reisende und Reise.
3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchem beruhenden gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
4. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken i.d.R. die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen
5. Kommt der RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
XII. Mitwirkungspflicht
1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
2. Der Reisende ist besondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
XIII. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
XIV. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
1. Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
2. Der RV haftet nicht für die rechtzeitig Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
XV. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
XVI. Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
XVII. Anwendbarkeit
Es wird die Anwendbarkeit Deutschen Rechts vereinbart.

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