Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrter Reisegast, wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma avenTOURa GmbH, Freiburg, nachstehend „avenTOURa“ abgekürzt, und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend „der Reisegast“ genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast avenTOURa den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von avenTOURa vor, an das diese 10 Werktage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: avenTOURa nimmt für den Reisegast eine für avenTOURa verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung an avenTOURa, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für den Reiseveranstalter und den Reisegast.
2. Leistungsverpflichtung von avenTOURa
2.1 Die Leistungsverpflichtung von avenTOURa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.1 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von avenTOURa nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von avenTOURa hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluß und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, daß die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
3.5 Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und avenTOURa zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Preis- und Leistungsänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von avenTOURa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, zumutbar sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. avenTOURa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird avenTOURa dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluß des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a) avenTOURa kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
c) avenTOURa hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umständen hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
e) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn avenTOURa in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von avenTOURa über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
4.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens (auch Änderungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen bei Gruppenreisen), bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchung) so erhebt avenTOURa bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 50,‑ je Änderungsvorgang. Notwendige Telefon-, Fax-, Telex- oder Telegrammkosten können gesondert berechnet werden. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.4 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist avenTOURa, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kosten-pauschale für den Aufwand von € 50,‑ pro Person zu berechnen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von avenTOURa zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. avenTOURa bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an avenTOURa zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch avenTOURa
6.1 avenTOURa kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt avenTOURa, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; avenTOURa muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von avenTOURa (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von avenTOURa wahrzunehmen.
6.2 avenTOURa kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) avenTOURa ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von avenTOURa später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn avenTOURa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber avenTOURa geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber avenTOURa, die schriftlich erfolgen sollte, vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen aven-TOURa unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
d) vom 6. Tag bis zum Reisebeginn 80 % des Reisepreises
7.3 Dem Reisegast ist es gestattet, avenTOURa nachzuweisen, daß ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4 avenTOURa behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Ent-schädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
7.5 Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
8. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit avenTOURa dahingehend konkretisiert, daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von avenTOURa anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ist von avenTOURa keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, avenTOURa direkt unter der eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die
Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
8.3 Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem
Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn avenTOURa, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegastes bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von avenTOURa oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird
8.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit avenTOURa abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber avenTOURa geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber avenTOURa unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
9. Paß-, Visa-, Zoll- , Devisen- ·und Gesundheitsbestimmungen
9.1 avenTOURa informiert in einem Infoblatt über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Paß-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie avenTOURa nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
9.2 avenTOURa wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebene Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
9.3 Soweit avenTOURa seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.
10. Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von avenTOURa, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) avenTOURa für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 avenTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind, wie insbesondere Mietwagenbuchungen und optionale Ausflüge und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Diese Aktivitäten werden von Dritten angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschliesst.
10.3 Kommt avenTOURa die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von zwei Jahren tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
12. Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
12.2 Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen avenTOURa ist ausschließlich Freiburg i.Br. avenTOURa GmbH, HRB 7226, Handelsregister Freiburg. Stand 01.10.07



