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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Reiseteilnahmebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,
ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB bilden die folgenden allgemeinen
Reisebedingungen die Grundlage des Reisevertrages, zwischen Ihnen (dem Reiseteilnehmer) und
uns (dem Reiseveranstalter = RV), der im Falle Ihrer Reisebuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben jedoch Vorrang. Bitte lesen
Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch. Tritt die ATIVO GmbH lediglich als Reisevermittler auf, gelten die AGB des jeweiligen Veranstalters.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser
Reisebedingungen verbindlich an.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den RV zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der RV informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RVs vor, an das der RV für 10 Tage
gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Zahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von
10% Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert beim RV eingegangen
sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim RV. Bei kurzfristigen
Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an den RV zu entrichten.

3. Leistungen
Umfang und Art der vom RV vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung des RVs in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der
konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der RV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung
des RVs ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der
jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen,, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang
der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen,
die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat
diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den RV über die Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim RV. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der RV eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Der RV kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der RV kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

Abweichend von den nachfolgen genannten Stornokosten können im Einzelfall bei Sonderkontingenten, Sonderarrangements etc. abweichende und höhere Stornokosten gelten, die wir Ihnen in der Reisebestätigung (siehe dort!) dann gesondert aufführen:

5.1. Individuelle Pauschalreisen bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%

5.2. Gruppenreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25%
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 55%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%
Bei Stornierung sind bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzugeben.

Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom RV berechneten Höhe entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der RV ein Umbuchungsentgelt von 25 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind
Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.

Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine
Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt
und die er dem RV zuvor anzuzeigen hat. Der RV behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie
den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der
ursprünglich Reisende haften gegenüber dem RV für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der RV nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die
Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die
Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich
in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Der RV wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die
Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.

Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den RV nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der RV ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei
behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen, Anzeige Gepäckverlust und -verspätung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der RV
die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann
in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird.
Der RV informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom
RV verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend
zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um
deliktische Ansprüche handelt.
Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen
bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort
und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder
dem RV gegenüber anzuzeigen.

8. Höhere Gewalt
Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl der RV als auch der Kunde den
Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Kunden zur Last.

9. Haftung des RVs und Haftungsbegrenzung
Der RV haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Er haftet nicht für Angaben in von ihm
nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger (z.B. des Hotels).
Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den RV
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des RVs für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der
RV gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der RV diejenige Fluggesellschaft nennen, die die
Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf/list_de.pdf einsehbar.

11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der RV informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und
Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene
Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.
Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise
eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den RV beauftragt, für ihn behördliche
Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der RV nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die
Verzögerung verschuldet hat.

12. Verjährung
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann an seinem Sitz verklagt werden.
Der RV kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.

Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekrankenversicherung.


Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152  bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG.
Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG.
Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.




Stand 16.08.2008
ATIVO GmbH, Am Flinsbach 8a, 44229 Dortmund
Tel: 0231-33 873 99
Geschäftsführer: Dirk Beckerling
Registergericht: Amtsgericht Dortmund
Registernummer: HRB 20633


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